Satzung

des Eissportverein Pfronten E. V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen Eissportverein Pfronten e.V. Er hat seinen Sitz in Pfronten. Er ist im Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck
Der Zweck des Vereines ist die Förderung des Eissports und der damit verbundenen körperlichen Ertüchtigung. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.

§ 3 Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Aufwandsentschädigung: An die Vorstandsmitglieder und für den Verein in sonstiger Weise Tätigen dürfen Aufwandsentschädigungen geleistet werden. Diese dürfen nicht unangemessen hoch sein. Der Höchstbetrag beläuft sich immer auf den aktuellen Steuerfreibetrag.

§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr läuft vom 01.Mai bis 30.April Das Geschäftsjahr 1999 gilt als Rumpfgeschäftsjahr (01.01.1999 -30.04.1999).

§ 5 Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahre bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit. Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuches ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder den Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Es ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Monaten zulässig. Bei aktiven Spielern wird die aktive Mitgliedschaft in eine passive Mitgliedschaft umgewandelt, wenn nicht ausdrücklich auch diese gekündigt wird. Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat, wobei als Grund zum Ausschluss auch ein unfaires, unsportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern gilt. Das Mitglied kann zudem von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Bei der zweiten Mahnung muss auf die Streichung hingewiesen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung von Seiten des Vorstandes Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekanntzumachen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb von einen Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung. Unter den Ausschließungsbeschluss, so das die Mitgliedschaft als beendet gilt.

§ 7 Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder haben alljährlich einen Jahresbeitrag (hier: Saisonbeitrag) zu entrichten. Die Höhe der Beiträge werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragsleistung befreit, sie haben gleiche Rechte wie ordentliche Mitlieder. Die Beiträge sind zu Beginn des laufenden Geschäftsjahres, bis 30. Mai, zu entrichtenden. Der / die Schatzmeister/in kann Teilzahlung gewähren.

§ 8 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind: • Der Vorstand • Der Beirat • Die Mitgliederversammlung

§ 9 Der Vorstand
Den Vorstand bilden: • Der / Die 1. Vorsitzende • Der / Die 2. Vorsitzende • Der / Die Schatzmeister/in • Der / Die Schriftführer/in • Der / Die Eishockeywart/in • Der / Die Jugendwart/in Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der / die 1. und 2. Vorsitzende, wobei jedem von ihnen Einzelvertretungsbefugnis erteilt wird.

§ 10 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem Organ durch Satzung zugewiesen sind. Bei Entscheidungen von über 15.000 DM (7.500 Euro) bzw. bei Verpflichtungen im immateriellen Bereich von länger als 24 Monaten muss die Entscheidung durch den Gesamtvorstand laut § 15 erfolgen. Dies gilt nur für neu einzugehende Verpflichtungen.

§ 11 Wahl des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Vereinsmitglieder werden. Die Mitglieder werden für die Zeit von 3 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, wird vom Gesamtvorstand ein anderes Vereinsmitglied kommissarisch mit den Aufgaben betraut und in der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt.

§ 12 Vorstandsitzungen
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die Vom / von der 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit erfolgt die Abstimmung im gesamtvorstand. Über die Sitzung muss vom / von der Schriftführer/in eine Anwesenheitsliste erstellt und ein Protokoll gefertigt werden, welches vom / von der Schriftführer/in und dem / der 1. Vorsitzenden, bei dessen / deren Verhinderung des / der 2. Vorsitzenden, zu unterzeichnen ist. Über die Entscheidungen in den Vorstandsitzungen ist absolutes Stillschweigen zu wahren. Veröffentlichungen werden nur vom / von der 1. und/oder 2. Voritzenden, bzw. einer von ihnen betrauten Person gemacht.

§ 13 Beirat / Gesamtvorstand A.
Den Beirat bilden
• Der / Die beiden Vertreter der Altherrenmannschaft (sofern diese Abteilung besteht)
• Der / Die Vertreter der Damenmannschaft (sofern diese Abteilung besteht
• Der / Die Eiskunstlaufwart/in (sofern diese Abteilung besteht)
• Der / Die Eisstockschützenwart/in (sofern diese Abteilung besteht)
• Mind 3 bis 7 Beisitzer/innen B. Den Gesamtvorstand bilden:
• Der Vorstand und der Beirat

§ 14 Aufgabe und Zuständigkeit des Beirats
Der Beirat hat eine Kontroll-und Beratungsfunktion. Er hat die Arbeit des Vorstandes zu unterstützen, wobei die Zuordnung vom Gesamtvorstand festgelegt wird. Der Gesamtvorstand trifft Entscheidungen über den Entscheidungsgrenzen des Vorstandes laut § 10 und bei Stimmengleichheit des Vorstandes. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte des Gesamtvorstandes anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des / der 1. Vorsitzenden bzw. bei dessen / deren Verhinderung die Stimme des / der 2. Vorsitzenden.

§ 15 Wahl des Beirates
Der Beirat wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Beiratsmitglieder können nur Vereinsmitglieder werden. Die Mitglieder werden für die Zeit von 3 Jahren gewählt. Der Beirat bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Die Amtszeit kann auch auf 12 oder 24 Monate verkürzt werden. Eine Neuwahl erfolgt innerhalb der Neuwahlen der turnusmäßigen Generalversammlung oder außerhalb des Turnus durch Mehrheitsbeschluss der Vorstandschaft. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Beirats. Scheidet ein Beitragsmitglied aus, wird im Gesamtvorstand ein anderes Vereinsmitglied mit den Aufgaben betraut und von der Mitgliederversammlung bestätigt.

§ 16 Gesamtvorstandssitzungen
Bei Gesamtvorstandssitzungen wird vom / von der Schriftführer/in ein Protokoll gefertigt und vom / von der Schriftführer/in, dem / der 1. Vorsitzenden, bei dessen / deren Verhinderung des / der 2. Vorsitzenden unterzeichnet. Über den Inhalt der Gesamtvorstandssitzungen ist absolutes Stillschweigen zu wahren. Veröffentlichungen werden nur vom / von der 1. und/oder 2. Vorsitzenden, bzw. einer von ihnen damit betrauten Person gemacht.

§ 17 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied ist nicht zulässig. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig: 1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes 2. Wahl und Abberufung des Beirates 3. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung 4. Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern 5. Weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben Mindestens einmal im Jahr, möglichst bis zum 31.08. jeden Jahres, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung ( Jahreshauptversammlung ) stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit Frist von einer Woche, unter Angabe der Tagesordnung, durch öffentliche Bekanntmachung in der Allgäuer Zeitung einberufen. Der / die Versammlungsleiter/in wird vom Vorstand benannt. Die Tagesordnung ist zu ergänzen oder zu ändern, wenn zu Beginn der Mitgliederversammlung ein Mitglied einen Antrag unter Angabe der Gründe hierzu stellt. Der Antrag gilt dann als angenommen, wenn die Mitgliederversammlung die Annahme beschließt. Über die Ergänzung oder Änderung kann in der Mitgliederversammlung abgestimmt werden. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

§ 18 Protokollierung
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist vom / von der Schriftführer/in ein Protokoll zu fertigen, das vom / von der Versammlungsleiter/in, dem / der 1. Vorsitzenden und dem / der Schriftführer/in zu unterzeichen ist.

§ 19 Rechnungsprüfung
Die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Rechnungsprüfer/innen überwachen die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.

§ 20 Auflösung des Vereines
Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen, anderen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare, ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszweckes durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. Vor Durchführung ist das Finanzamt hierzu zu hören. Bei der Auflösung der Vereins fällt das Vermögen an die Gemeinde Pfronten, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sportes, zu verwenden hat. Ist wegen Auflösung des Vereines oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren. Es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

§ 21 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung tritt mit Eintragung beim Vereinsregister in Kraft. Vorstehende Satzung wurde am 21.05.2015 in Pfronten von der Mitgliederversammlung beschlossen. Schriftführerin Maresa Wildner, 2. Vorsitzender, Gerhard Dittrich 1. Vorsitzender, Thorsten Krug

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